Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1.         Der Verein führt den Namen: VfJ Ratheim 1912 Förderverein

und hat seinen Sitz in: Hückelhoven – Ratheim           

            Er wurde am 13.09.2012 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz       eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz e.V.

2.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts             „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Vereins für Jugendsport Ratheim 1912 e.V.

2.         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

            a) Erhebung von Beiträgen und Umlagen

            b) Beschaffung von Mittel und Spenden

            c) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Turnieren, gesellige Veranstaltungen und    Werbung

3.         Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den VfJ Ratheim 1912 e.V., aber auch dadurch erfolgen, das der Verein unmittelbar selbst die Kosten für   Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt.

4.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder             erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

6.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver -

            hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 3 MITGLIEDSCHAFT

1.         Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.         Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3.         Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

            Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftliche Zustimmung der gesetzlichen      Vertreter ausgenommen werden.

4.         Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.         Die Mitgliedschaft endet:

            a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens

            6 Wochen zuvor zu erklären ist;

            b)durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Einrichtung

            der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht

            bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

            c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.

            Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist           dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den           Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung    anrufen, die endgültig entscheidet.

6.         Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

7.         Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 4 ORGANE DES VEREINS

            Die Organe des Vereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.         Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2.         Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt - finden.

3.         Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4.         Die Tagesordnung soll enthalten:

            a) Bericht des Vorstands;

            b) Entlastung des Vorstands;

            c) Neuwahl des Vorstands;

            d) Wahl von zwei Kassenprüfern;

            e) Anträge;

            f) Verschiedenes

5.         Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6.         Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen          nicht mit).

8.         Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

            Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4

            der abgegebenen Stimmen.

9.         Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

            auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

            Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 6 DER VORSTAND

 1.         Der Vorstand besteht aus;

            der/dem 1. Vorsitzenden;

            der/dem 2. Vorsitzenden;

            dem/der Geschäftsführer/in – Kassierer/in;

2.         Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

            der 1. Vorsitzende,

            der 2. Vorsitzende,

            der Geschäftsführer/in – Kassierer/in.

            Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4.         Die Wahl  des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen   Vorstandes im Amt.

 5.         Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten             Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänze.

§ 7 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein für Jugendsport Ratheim 1912 e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Hückelhoven – Ratheim, den 13. September 2012